HARTCHROM Beck GmbH
Kappelrain 9-11
74363 Güglingen-Frauenzimmern

Telefon: 0 71 35 / 69 63
Telefax: 0 71 35 / 69 60
E-Mail: info@hartchrom-beck.de

Rechtsform: GmbH

Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Frau Renate Beck & Herr Michael Wein

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 218 904 984

Register: Handelsregister

Registergericht / Ort: Amtsgericht Stuttgart

Registernummer: HRB 320535

Kammer: Handwerkskammer Heilbronn-Franken

Berufsbezeichnung: Galvaniseurmeister, Deutschland

Berufsrechtliche Regelungen: Handwerksordnung (HwO)

Webdesign und Realisierung: CONVOTIS Lübeck GmbH

Quellenangaben für die verwendeten Bilder und Grafiken:

Quelle: http://123rf.com


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Urheberrecht

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. HARTCHROM-beck GmbH, Güglingen

  1. Geltung der Bedingungen
    Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen, auch wenn sie nicht für jeden Einzelfall ausdrücklich erneut vereinbart werden. Bedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn der Lieferer nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  2. Schriftform
    Ausschließlich schriftliche Vereinbarungen werden Vertragsbestandteil. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages einschließlich der Bestimmung über die Schriftform bedürfen der Schriftform. Alle nach diesen Bedingungen oder dem zugrunde liegenden Vertrag geregelten Erklärungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.
  3. Angebote und Auftragsannahme
    Alle Angebote sind freibleibend. Zum Vertragsschluss bedarf es der schriftlichen Annahme des Lieferers, auch für die von Mitarbeitern im Außendienst getätigten Abschlüsse. Angaben in Katalogen, Prospekten und Preislisten sind unverbindlich.
  4. Fracht, Verpackung, Transport
    Der Besteller hat das Beschichtungsgut frei Werk anzuliefern und desgleichen termingerecht abzuholen. Wenn der Besteller bei Versandbereitschaft das Beschichtungsgut nicht abholt, kann der Lieferer Lagergebühren berechnen. Der Versand des Beschichtungsgutes wird auf Rechnung und Kosten des Bestellers vorgenommen. Das Beschichtungsgut wird bei Abholung verpackt wie angeliefert Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr, auch wahrend der Bearbeitung, trägt der Besteller.
  5. Preise
    Die in der Annahmeerklärung genannten Preise sind Festpreise ab Werk. Werden aus Termingründen Überstunden, Nacht- und Feierlagsarbeit erforderlich, werden diese Kosten mit den tariflichen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt. Der Lieferer ist berechtigt, angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluß Änderungen bezüglich des Rohmaterials, der Tariflöhne, gesetzlicher Umsatzsteuer oder öffentlichen Abgaben eintreten.
  6. Zahlungsweise und Verzug
    Rechnungen sind fällig bei Eingang und zahlbar netto Kasse binnen acht Tagen. Bei Hergabe von Schecks und Wechseln ist Zahlungstag der Tag ihrer Einlösung. Im Falle des Verzuges kann der Lieferer unbeschadet weiterer Rechte Vorzugszinsen in Höhe von S v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 10 v. H. fordern. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, werden sämtliche Forderungen des Lieferers ohne Rücksicht auf angenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Lieferer kann die Bereitstellung von geeigneten Sicherheiten verlangen. Der Besteller darf von diesem Zeitpunkt an im Allein- oder Miteigentum des Lieferers stehende Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an den Lieferer herauszugeben. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. In diesem Falle erfolgen Lieferungen nur bei Vorauskasse. Zahlungen werden stets auf die älteste Forderung verrechnet.
  7. Liefertermine
    Nach Überschreiten verbindlicher Liefertermine kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor eine Nachfrist von zehn Werktagen gesetzt hat, es sei denn, die Verzögerung ist aufgrund höherer Gewalt oder deswegen entstanden, weil der Besteller ihm obliegende Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Im Falle groben Verschuldens ist der Schadensersatz auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Lieferer ist zu vorfristigen und Teillieferungen berechtigt. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der Eindeckung mit Rohmaterial und Energie.
  8. Mängelrügen
    Beanstandungen jeglicher Art führen nur dann zu Mängelansprüchen, wenn sie innerhalb zehn Werktagen nach Lieferung geltend gemacht werden, der Zustand wie bei Versandbereitschaft noch besteht und dem Lieferer Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen. Transportschäden gehen zu Lasten des Bestellers. Bei berechtigten Mängelrügen gewährt der Lieferer nach seiner Wahl Nachbesserung oder Minderung Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung die Minderung. Weitergehende Rechte des Bestellers sind ausgeschlossen. Im Falle groben Verschuldens ist der Schadensanspruch auf vorhersehbarem Schaden begrenzt. Bei Beschädigung der zu verarbeitenden Teile kann ein Schadensersatz nur in Höhe des einfachen Verchromungspreises geleistet werden. Im Falle von Schäden infolge von höherer Gewalt – wie Stromausfall – leistet der Lieferer Ersatz, wie dieser vom Stromlieferanten gewährt wird. Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen bis zu 3 % des Auftragsvolumens berechtigen nicht zu Mängelansprüchen. Ein höherer Prozentsatz ist durch statistische Stichproben oder Vollerhebung durch den Besteller nachzuweisen. Material, das das Werk des Lieferers bereits verlassen hat, ist frachtfrei zurückzusenden. Mängelansprüche gehen unter, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Ablehnung durch den Lieferer gerichtlich geltend gemacht werden. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller fällige Forderungen nicht erfüllt hat. Der Lieferer haftet nicht, wenn das vom Besteller gelieferte Gut Materialfehler aufweist oder für die Bearbeitung ungeeignet ist. Ersatz von Folgeschaden ist ausgeschlossen, wenn der Besteller Lieferungen nicht auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft hat.
  9. Eigentumsvorbehalt
    Der Liefergegenstand bleibt Eigentum bzw. Miteigentum des Lieferers, bis der Besteller sämtliche Leistungspflichten, insbesondere Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung, erfüllt hat Der Besteller darf den Liefergegenstand nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern, aber weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Die aufgrund der Veräußerung entstehende Forderung tritt der Besteller hiermit ab. Der Besteller hat den Drittschuldner und die Höhe der Verbindlichkeit mitzuteilen. Zur Einziehung der Forderung ist der Besteller nur so lange berechtigt, als er die Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer erfüllt. Der Lieferer kann Herausgabe auch dann verlangen, wenn Miteigentum entstanden war. Bei der Verarbeitung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit Fremdsachen erwirkt der Lieferer Miteigentum nach dem wertmäßigen Verhältnis und bei dessen Veräußerung die Forderung nach dem Anteil des Miteigentums.
  10. Abtretung
    Abtretung von Ansprüchen gegen den Lieferer. Aufrechnung soweit die Forderung nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (und Zurückbehaltungsrechte ihm gegenüber) sind ausgeschlossen.
  11. Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist für beide Teile Brackenheim.
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